§1 Anwendungsbereich des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Das Gesetz ist einschlägig für Arbeitnehmer im privaten und öffentlichen Dienst. Ein Arbeitnehmer ist, wer zur Leistung an einen Arbeitgeber verpflichtet ist, wobei der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsberechtigt ist und zwar nicht nur bezüglich dem was, sondern auch bezüglich dem wie, also wo und auf welche Weise der Arbeitnehmer die Leistung zu erbringen hat. Der Arbeitnehmer befindet sich daher in persönlicher Abhängigkeit zum Arbeitgeber. Arbeitnehmer sind auch leitende Angestellte und Leiharbeiter. Es sind keine Arbeitnehmer die Gesellschafter einer Personengesellschaft, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, freie Mitarbeiter, Ruheständler oder Handelsvertreter.
§1 ArbnErfG
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