§106 Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozeßordnung im Rechtsbeschwerdeverfahren, Öffentlichkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Im Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zur Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen, zu Prozessbevollmächtigte und Beistände, zu Zustellungen von Amts wegen, zu Ladungen, Termine und Fristen und zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzuwenden. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt §123 Abs. 5 bis 7. Für die Öffentlichkeit des Verfahrens gilt §69 Abs. 1.
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§123 Patentgesetz »
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