§12 Feststellung oder Festsetzung der Vergütung
Eine einmal getroffene Vereinbarung über eine Vergütung für die Erfindung eines Arbeitnehmers kann auf Verlangen des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers verändert werden, wenn sich die Umstände auf denen die Vereinbarung basiert wesentlich geändert haben. Eine Rückzahlung von bereits geleisteten Vergütungen ist jedoch ausgeschlossen.
§12 ArbnErfG
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