In einem Einspruchsverfahren oder einem Nichtigkeitsverfahren kann ein Patent widerrufen werden, wenn einer der Widerrufsgründe des §21 PatG erfüllt ist.
In einem Verfahren wird stets der komplette Anspruchssatz bewertet. Allerdings können unterschiedliche Anspruchssätze hilfsweise beantragt werden. Es kann kein Anspruchssatz erteilt werden, den der Anmelder nicht billigt. Es kann daher nur ein solcher Anspruchssatz erteilt werden, der zumindest hilfsweise beantragt wurde.
Allerdings darf ein Anspruchssatz auch nur soweit widerrufen werden, wie ein Widerrufsgrund greift.
§21 PatG »
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