§ 13 Sonstige ältere Rechte
Eine eingetragene Marke kann aufgrund eines sonstiges Rechts mit früherem Zeitrang gelöscht werden. Voraussetzung ist, dass das sonstige Recht die Benutzung der eingetragenen Marke im gesamten Gebiet Deutschlands verbieten kann. Ein sonstiges Recht sind Namensrechte, das Recht an der eigenen Abbildung, Urheberrechte, Sortenbezeichnungen, geographische Herkunftsangaben und sonstige gewerbliche Schutzrechte.
§§ 3 - 31 MarkenG: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
§§ 7 - 13 MarkenG: Voraussetzungen für den Schutz von Marken durch Eintragung
§ 9 MarkenG: Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse
§ 10 MarkenG: Notorisch bekannte Marken
§ 11 MarkenG: Agentenmarken
§ 12 MarkenG: Durch Benutzung erworbene Marken und geschäftliche Bezeichnungen mit älterem Zeitrang
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