§ 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch
Eine geschäftliche Bezeichnung stellt ein ausschließliches Recht. Durch dieses Recht kann es Dritten untersagt werden, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen zu benutzen. Eine Benutzung führt bei Wiederholungsgefahr zu einem Anspruch auf Unterlassung. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht. Erfolgt die Benutzung vorsätzlich oder fahrlässig, erwirbt der Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung einen Anspruch auf Ersatz des daraus entstandenen Schadens.
§ 14 MarkenG: Rechte des Markeninhabers
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