§19 Aussetzung
Ist ein Verletzungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster anhängig und wurde ein Antrag auf Löschung gegen das Gebrauchsmuster gestellt, kann das Verletzungsgericht die Aussetzung des Verfahrens bis zur Endscheidung über den Löschungsantrag beschließen. Eine Aussetzung greift erheblich in das Recht des Gebrauchsmusterinhabers ein. Eine Aussetzung sollte daher nur dann gewählt werden, falls das befasste Gericht mit hoher Wahrscheinlichkeit von der mangelnden Rechtsbeständigkeit des Gebrauchsmusters ausgeht. Angesichts der Tatsache, dass ein Gebrauchsmuster ein ungeprüftes Recht ist, ist eine Aussetzung wahrscheinlicher im Vergleich zu einem Verletzungsverfahren, das auf einem Patent beruht.
§19 Gebrauchsmustergesetz
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