§2 Erfindungen
Im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen sind Erfindungen nur solche technische Lehren, die patent- oder gebrauchsmusterfähig sind. Dieses Verständnis des Begriffes „Erfindung“ entspricht nicht dem des Patentrechts. Gemäß dem Patentrecht ist jede technische Lehre eine Erfindung, auch wenn die technische Lehre nicht patentfähig ist, beispielsweise weil sie nicht neu ist.
§2 ArbnErfG
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