§ 22 Ausschluß von Ansprüchen bei Bestandskraft der Eintragung einer Marke mit jüngerem Zeitrang
Die Benutzung einer jüngeren Marke kann von dem Inhaber einer älteren Marke oder geschäftlichen Bezeichnung nicht untersagt werden, wenn die ältere Marke oder geschäftliche Bezeichnung an dem Anmeldetag oder Prioritätstag der jüngeren Marke noch nicht bekannt war. Ein weiterer Grund kann darin liegen, dass ein Antrag auf Erklärung der Nichtigkeit der jüngeren Marke zurückgewiesen worden ist oder zurückzuweisen wäre oder wenn die ältere Marke am Tag der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke wegen Verfalls oder wegen absoluter Schutzhindernisse hätte für verfallen oder für nichtig erklärt und gelöscht werden können. Ein vierter Grund ist, dass am Anmeldetag oder Prioritätstag der jüngeren Marke keine Verwechslungsgefahr bestand.
§§ 20 - 26 MarkenG: Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG: Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
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