§24 Verfahrenskostenhilfe
Ein Anmelder kann Verfahrenskostenhilfe beantragen, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung seines Designs besteht. Außerdem muss der Anmelder nicht selbst in der Lage sein die Mittel aufzubringen, um entsprechende Verfahren vor dem Patentamt zu finanzieren.
§24 Designgesetz
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