§26 Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet, werden dadurch die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen ergeben, weder für den Arbeitnehmer noch für den Arbeitgeber in irgendeiner Weise berührt.
§26 ArbnErfG
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