§ 26 Benutzung der Marke
Ist für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung eine Benutzung erforderlich, so muss eine ernsthafte Benutzung im Inland erfolgt sein. Eine Benutzung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen. Eine Benutzung muss nicht durch den Inhaber der Marke erfolgen, aber diese Benutzung muss mit Zustimmung des Inhabers erfolgen. Eine Benutzung liegt auch dann vor, falls die Marke in abgeänderter Form benutzt wird, falls die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Eine Benutzung ist auch das Anbringen auf einer Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für den Export bestimmt sind.
§26 Markengesetz »
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