§30 Auskunftspflicht
Mit einem Gebrauchsmuster kann geworben werden. Allerdings ist der Inhaber eines Gebrauchsmusters verpflichtet, jedem Dritten bekanntzugeben auf welches Gebrauchsmuster sich die Werbung stützt. Der Dritte muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben.
§30 Gebrauchsmustergesetz
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