§31 Anrufung der Schiedsstelle
Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch einen schriftlichen Antrag. Der Antrag muss eine Darstellung des Sachverhalts und die Namen der Beteiligten umfassen. Der Antrag ist in doppelter Ausführung einzureichen.
§31 ArbnErfG
Zurück