§35 Teilweise Aufrechterhaltung
Ein Design kann in geänderter und eingeschränkter Form aufrechterhalten bleiben, wenn die Teilnichtigkeit festgestellt wurde oder wenn ein Teilverzicht erklärt wurde. Ein alternativer Fall, bei dem sich eine teilweise Aufrechterhaltung ergibt ist es, falls eine Erklärung des Inhabers des Designs abgegeben wurde, dass das Design teilweise gelöscht werden soll.
§35 Designgesetz
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