§ 36 Prüfung der Anmeldungserfordernisse
Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft, ob der Anmeldung ein Anmeldetag zuerkannt werden kann, ob die Gebühren bezahlt wurden und ob der Anmelder ein Inhaber einer Marke sein kann. Liegen Mängel vor, wird der Anmelder zu deren Beseitigung innerhalb einer Frist aufgefordert. Werden die Mängel nicht beseitigt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Werden die Mängel behoben, gilt dieser Tag als Anmeldetag. Werden nicht ausreichend Klassengebühren bezahlt und wird vom Anmelder nicht bestimmt, welche Waren- und Dienstleistungsklassen als gezahlt gelten sollen, so werden zunächst die Leitklasse und die übrigen Klassen in der Reihenfolge der Klasseneinteilung berücksichtigt. Im Übrigen gilt die Anmeldung als zurückgenommen. Ist der Anmelder kein Inhaber einer Marke nach §7, so wird die Anmeldung zurückgewiesen.
§7 MarkenG: Inhaber einer Marke
§§ 32 - 44 MarkenG: Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
§7 »
§32 »
§44 »
§96 »
§36 Markengesetz »
Zurück