§37 Prüfung auf absolute Schutzhindernisse
Das Patentamt prüft die Marke auf absolute Schutzhindernisse. Liegen diese vor, wird die Markenanmeldung zurückgewiesen. Fehlt der Marke jegliche Unterscheidungskraft oder besteht ein Freihaltebedürfnis, ist eine Eintragung der Marke ausgeschlossen. Es wird auch geprüft, ob die angemeldete Marke mit einer notorisch bekannten Marke kollidiert.
§37 Markengesetz »
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