Voraussetzung für die Erteilung eines Patents ist es, dass die zugrundeliegende Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit basiert. Ist die Lehre der Patentanmeldung neu, ist daher noch zu prüfen, ob sich die Erfindung für einen Fachmann naheliegend ergibt.
Eine Erfindung ist naheliegend, falls der Fachmann zur Erfindung aus dem vorhandenen Know-How durch Anwendung seines fachüblichen Wissens gelangt und falls er dazu einen Anlas hatte, falls also ein bekanntes Problem vorlag, das es zu lösen gab. Es ist also neben der Schwierigkeit der Lösung auch zu klären, ob es Hinweise gegeben hat, auf diese Weise zur Erfindung zu gelangen. Es kann daher sein, dass zwar die Erfindung selbst als technisch trivial erscheint und auch durch einfache technische Überlegungen erzielt worden wäre, dass es andererseits abwegig war, auf diesem Weg die Lösung zu suchen, beispielsweise wegen technischer Vorurteile, sodass die Erfindung daher dennoch als erfinderisch gelten kann.
§4 PatG »
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