§ 44 Eintragungsbewilligungsklage
Trotz einer Löschung einer Marke kann der Inhaber der Marke einen Anspruch auf Eintragung haben. Dieser Anspruch kann als Klage gegen einen Widersprechenden, der einen Antrag auf Löschung der Marke nach §43 eingereicht hat, geltend gemacht werden. Diese Klage muss spätestens sechs Monate nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Löschung geltend gemacht werden.
§§ 32 - 44 MarkenG: Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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