§ 45 Berichtigung des Registers und von Veröffentlichungen
Sprachliche Fehler, Schreibfehler oder sonstige offensichtliche Unrichtigkeiten im Register werden auf Antrag oder von Amts wegen korrigiert. Wird etwas korrigiert, das bereits veröffentlicht wurde, so wird das Korrigierte ebenfalls veröffentlicht.
§§ 45 - 47 MarkenG: Berichtigung, Teilung, Schutzdauer und Verlängerung
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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