§45 Entschädigung
Wird ein eingetragenes Design von einem Dritten verletzt und handelt dieser weder vorsätzlich noch fahrlässig, so kann der Dritte eine Entschädigung an den Inhaber des Designs entrichten, um weitere Ansprüche zu vermeiden. Voraussetzung hierzu ist, dass ansonsten sich für den Dritten ein unverhältnismäßig großer Schaden ergibt. Außerdem gilt dies nur, wenn dem Inhaber des Designs die finanzielle Abgeltung seiner Ansprüche zuzumuten ist. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach einer üblichen Lizenzgebühr. Mit der Entrichtung der Entschädigung gilt die Einwilligung des Inhabers des Designs in die übliche Verwertung des Designs als gegeben.
§45 Designgesetz
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