§45 Formalprüfung, Prüfung der Patentfähigkeit
Erfüllt die Anmeldung nicht die Anforderungen der §§ 34, 37 und 38 oder des § 36, so fordert die Prüfungsstelle den Anmelder auf, die Mängel zu beseitigen. Hierzu wird ihm eine Frist gesetzt. Das gilt nicht für eine bereits veröffentlichte Zusammenfassung. Ist die Prüfungsstelle der Auffassung, daß nach den §§ 1 bis 5 keine patentfähige Erfindung vorliegt, so wird der Anmelder aufgefordert, sich dazu zu äußern.
§45 Patentgesetz »
Zurück