§47 Urteilsbekanntmachung
Nach einer Entscheidung über ein gerichtliches Verfahren kann der obsiegenden Partei das Recht zugestanden werden, das Urteil auf Kosten der unterlegenen Partei öffentlich bekanntzumachen. Voraussetzung hierzu ist, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse darlegt. Das Recht erlischt nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils, wenn innerhalb dieser Frist nicht davon Gebrauch gemacht wird.
§47 Designgesetz
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