§ 52 Wirkungen des Verfalls und der Nichtigkeit
Die Wirkungen einer Marke, die für verfallen erklärt wurde, gelten ab dem Zeitpunkt des Antrags nach §53 oder der Klage nach §55 für nicht eingetreten. Wird eine Marke für nichtig erklärt, gelten ihre Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.
§53 MarkenG: Löschung durch das Patentamt wegen Verfalls
§55 MarkenG: Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren vor den ordentlichen Gerichten
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