§55 Beschlagnahme bei der Ein- und Ausfuhr
Wird der Schutzbereich eines eingetragenen Designs verletzt, kann eine Beschlagnahme der rechtsverletzten Produkte bei der Ein- oder Ausfuhr durch die Zollbehörde durchgeführt werden. Ordnet die Zollbehörde die Beschlagnahme an, informiert sie den Rechtsinhaber. Der Rechtsinhaber wird Gelegenheit gegeben, die rechtsverletzenden Produkte in Augenschein zu nehmen, falls hierdurch nicht fremde Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden.
§55 Designgesetz
Zurück