§ 56 Zuständigkeiten im Deutschen Patent- und Markenamt
Im Deutschen Patent- und Markenamt sind Markenstellen und Markenabteilungen, die die markenrechtlichen Verfahren betreuen. Die Markenstellen prüfen die Anmeldungen von Marken. Eine Markenstelle wird von einem Mutglied des Deutschen Patent- und Markenamts besetzt. Aufgaben, die nicht von Markenstellen bearbeitet werden, werden von den Markenabteilungen behandelt. Eine Markenabteilung ist mit mindestens drei Mitgliedern besetzt, wobei ein Mitglied ein Vorsitzender ist. Der Vorsitzende bearbeitet alle Angelegenheiten allein, bis auf Erklärungen des Verfalls oder der Nichtigkeit einer Marke nach § 53.
§§ 56 - 65 MarkenG: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
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