§ 61 Beschlüsse, Rechtsmittelbelehrung
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat seine Beschlüsse zu begründen. Die Beschlüsse sind den Beteiligten in Abschrift zu übermitteln. Eine Begründung ist nicht erforderlich, wenn nur der Anmelder oder Inhaber der Marke beteiligt ist und gemäß seinem Antrag entschieden wurde. Zusammen mit dem Beschluss sind die Beteiligten über die Rechtsmittel und die Fristen hierzu zu informieren. Eine Rechtsmittelfrist beginnt erst nach Belehrung darüber zu laufen. Erfolgte keine Information über die Rechtsmittel oder ist diese falsch, kann noch bis zum Ablauf eines Jahres nach Zustellung des Beschlusses Rechtsmittel eingelegt werden. Außer es wurde dahingehend schriftlich belehrt, dass keine Rechtsmittel gegeben sind. In diesem Fall ist ohne Beachtung einer Frist das Einlegen eines Rechtsmittels zulässig.
§§ 56 - 65 MarkenG: Allgemeine Vorschriften für das Verfahren vor dem Patentamt
§§ 32 - 96 MarkenG: Verfahren in Markenangelegenheiten
§32 Markengesetz »
§56 Markengesetz »
§65 Markengesetz »
§96 Markengesetz »
§61 Markengesetz »
Zurück