§64 Beschränkung des Patents
Ein Anmelder kann sein erteiltes Patent jederzeit beschränken, das heißt den Hauptspruch als eine Teilmenge des vorherigen Hauptanspruchs formulieren.
Eine Beschränkung kann insbesondere sinnvoll sein, um einem Nichtigkeitsverfahren zuvor zukommen. Fällt der Anteil des Schutzbereichs weg, der aufgrund des Stands der Technik nicht rechtsbeständig ist, entfällt die Notwendigkeit eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens.
§64 PatG »
Zurück