§72 Ausschließung und Ablehnung

Es können Richter gemäß der Zivilprozessordnung von einem Verfahren ausgeschlossen bzw. abgelehnt werden. Insbesondere darf ein Richter nicht über eine Sache entscheiden, die er zuvor als Prüfer im Patentamt bearbeitet hat.
§72 Markengesetz »
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