§95 Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten
Das Patentgericht kann jederzeit Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen. Eine Berichtigung erfordert keine mündliche Verhandlung. Der Berichtigungsbeschluss wird auf der Entscheidung vermerkt.
§95 Patentgesetz »
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