§97 Vertretung vor dem Patentgericht
Jeder kann sich selbst vor dem Patentgericht vertreten. Allerdings ist der §25 zu beachten. Ein Beteiligter kann sich durch einen Rechtsanwalt oder durch einen Patentanwalt vertreten lassen. Außerdem kann ein Beschäftigter sein Unternehmen vertreten. Juristische Personen werden durch ihre Organe vertreten. Ein Mangel der Vollmacht kann jederzeit geltend gemacht werden. Das Patentgericht macht von Amts wegen einen Mangel an Vollmacht geltend, wenn ihm die Vollmacht nicht nachgewiesen wurde. Wird ein Beteiligter durch einen Rechtsanwalt oder einen Patentanwalt vertreten, wird nicht ein Mangel der Vollmacht von Amts wegen geltend gemacht.
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