Abmahnung wegen Markenverletzung
Eine Abmahnung kommt in der Praxis häufig vor. Insbesondere bei Neueintragungen ist die Gefahr groß, dass der Markeninhaber abgemahnt wird. Allerdings sollte man sich nicht ins Bockshorn jagen lassen, die Erfahrung lehrt, dass bei genauer Prüfung die meisten der Abmahnungen letzten Endes unbegründet sind.
Eine Abmahnung wegen Markenverletzung stellt für den Markeninhaber manchmal zunächst einen Schock dar. Man möchte gerade anfangen, sein Geschäft zu starten und dann kommt als erstes eine Abmahnung mit einer Forderung eines Anwalts weit über 1000 Euro. Außerdem wird ein Schadensersatz in noch zu bestimmender Höhe in Aussicht gestellt.
Lassen Sie sich nicht einschüchtern, auch wenn strafrechtliche Drohungen ausgesprochen werden.
Zweck einer Abmahnung
Eine Abmahnung soll einem Abgemahnten die Möglichkeit geben, den Verstoß gegen die ältere Marke zu beenden. Außerdem wird sichergestellt, dass bei Einreichung einer Klage der Abgemahnte nicht behaupten kann, er sei mit der Klage überrascht worden. Hierdurch kann eine negative Kostenfolge für den Kläger vermieden werden. Außerdem kann der Verletzte eine einstweilige Verfügung anstrengen.
Adressat einer Abmahnung
Liegt eine Abmahnung vor, kann nach einem immer gleichen Schema vorgegangen werden. Zunächst sollte geprüft werden, ob der richtige Adressat für die Abmahnung bestimmt wurde. Der richtige Adressat ist die Person, die für die Markenverletzung tatsächlich verantwortlich ist. Ein Geschäftsführer haftet übrigens nicht mehr automatisch persönlich für eine Markenverletzung durch sein Unternehmen, außer er war selbst tatsächlich an der Markenverletzung beteiligt.
Markenverletzung
Prüfen Sie, ob tatsächlich eine Markenverletzung vorliegt. Voraussetzung hierzu ist, dass eine markenmäßige Benutzung der älteren Marke vorliegt. Ist die angebliche Marke auch eine Beschreibung eines Produkts liegt beispielsweise keine markenmäßige Benutzung vor.
Verletzung nur bei Verwechslungsgefahr
Eine Markenverletzung liegt nur vor, falls eine Verwechslungsgefahr Ihrer Marke mit der älteren Marke zu bejahen ist. Für eine Verwechslungsgefahr muss sich zumindest eine Ähnlichkeit des Erscheinungsbilds Ihrer Marke mit dem Erscheinungsbild der älteren Marke und eine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen Ihrer Marke mit denen der älteren Marke ergeben. Eine Markenrecherche kann hierbei helfen, denn kann recherchiert werden, dass es bereits viele zur älteren Marke ähnliche Marken gibt, ist dies vorteilhaft für den Verletzer. In diesem Fall geht man davon aus, dass der Verkehr genau hinschaut und bereits kleine Unterschiede Ihrer Marke zur älteren Marke dazu führen, dass von keiner Verwechslungsgefahr auszugehen ist.
Rechsbeständigkeit der älteren Marke?
Natürlich ist die Abmahnung auch nicht berechtigt, wenn die ältere Marke löschungsreif ist. Löschungsreif wäre die ältere Marke wenn die Nichtbenutzungsschonfrist von 5 Jahren abgelaufen wäre und bislang keine ernsthafte Benutzung aufgenommen wurde. Außerdem sollte geprüft werden, ob die Löschungsreife besteht, da die Marke beschreibend ist. Eigentlich sollte das Amt diese Löschungsgründe hinreichend prüfen, aber auch hier passieren Fehler.
Bestehen ältere Rechte?
Es ist auch möglich, dass es ältere Rechte, beispielsweise des Inhabers der jüngeren Marke gibt, da er zunächst die Marke als Geschäftsbezeichnung genutzt hat und erst Jahre später sich die Marke hat eintragen lassen. In diesem Fall wird der Angreifer vom Jäger zum Gejagten, da die ältere Geschäftsbezeichnung zur Löschungsreife der älteren Marke führt.
Keine berechtigte Abmahnung wegen Erschöpfung?
Außerdem ist zu überprüfen, ob Erschöpfung eingetreten ist. verkaufen Sie beispielsweise Produkte unter der älteren Marke, die zuvor von dem Inhaber der älteren Marke bezogen wurden, ist Erschöpfung eingetreten. Eine Abmahnung wäre unberechtigt.
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