Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmererfinder auf seine Vergütung für seine Erfindung verzichtet, wenn er eine Abschlagszahlung erhält. Allerdings kann sich daraus ein Anpassungsanspruch ergeben, falls die Abschlagszahlung in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem späteren wirtschaftlichen Nutzen der Erfindung für den Erfinder steht.
Ein Bespiel für eine derartige Situation kann sein, dass der Arbeitgeber sein Patent aufgibt und es dem Erfinder nicht anbietet unter der Annahme, dass er es ihm ja durch Zahlung der Abschlagszahlung abgekauft hat. Allerdings ist die fiktive Situation zu bedenken, dass der Arbeitgeber das Patent eigentlich dem Arbeitnehmer zur Übernahme angeboten hätte und der Arbeitnehmer eventuell das Schutzrecht übernommen hätte. Falls der Arbeitgeber jetzt auch noch weiterhin die technische Lehre des Patents nutzt, kann sich eine Situation ergeben, die bei einer Erfindervergütung und einer Übernahme des Patents und Zahlung von Lizenzgebühren an den Arbeitnehmer deutlich vorteilhafter wäre als die Abschlagszahlung. In diesem Fall ergäbe sich eventuell ein Anpassungsanspruch.
Daraus folgt, dass es keinesfalls immer der Fall ist, dass durch eine einmalige Abschlagszahlung keinerlei Rechte mehr für den Erfinder bestehen würden. Es ist daher empfehlenswert statt einer einmaligen Abschlagszahlung für die jeweilige tatsächliche Nutzung den Arbeitnehmererfinder zu vergüten.
Herr Meitinger ist geschäftsführender Gesellschafter der Bode Meitinger Patentanwalts GmbH
Thomas Heinz Meitinger hat Elektrotechnik in Karlsruhe studiert und arbeitete zunächst als Entwicklungsingenieur in einem mittelständischen Unternehmen des Sondermaschinenbaus. Nächste Stationen waren leitende Tätigkeiten als Produktionsleiter und schließlich technischer Leiter eines Chipkartenherstellers. Herr Meitinger ist Dipl.-Ing. (Univ.) und Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH). Außerdem führt er folgende Mastertitel: LL.M., LL.M., MBA, MBA, M.A. und M.Sc. Herr Meitinger ist deutscher und europäischer Patentanwalt und in der von ihm mitgegründeten Münchner Patentanwaltskanzlei Bode Meitinger Patentanwalts GmbH als Geschäftsführer tätig.
Herr Meitinger ist Patent- und Markenanwalt und verfügt über folgende Zulassungen:
deutscher Patentanwalt
europäischer Patentanwalt
European Trademark Attorney
European Design Attorney
Handy: 0160 90 117262
E-mail: meitinger@googlemail.com
Dieser Artikel befasst sich mit dem Verhältnis des Patentrechts mit dem neuen Phänomen des Crowdsourcing. Hierbei wird festgestellt, dass Erfindungen, die sich durch Crowdsourcing ergeben, besondere Erfordernisse aufweisen, denen das aktuelle Patentrecht nicht gerecht wird. Es wird vorgeschlagen, ähnlich dem Gesetz zu Arbeitnehmererfindungen ein Spezialgesetz für Erfindungen des crowdsourcings bereitzustellen.
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Dieser Artikel befasst sich mit der zeitlichen Verzögerung der Veröffentlichung einer beim Patentamt eingereichten Patentanmeldung um 18 Monate. Es werden die Vor- und Nachteile dieser Regelung beleuchtet. Ein schwerwiegender nachteil besteht darin, dass insbesondere aktuelle technsiche Entwicklungen nicht gefunden werden können. hierdurch besteht die Gefahr von ökonomisch nachteiligen Doppelentwicklungen.
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In diesem Artikel werden Fälle aus der Praxis behandelt, die aufzeigen, welche Risiken bestehen während der Entwicklung eigener Innovationen. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
In diesem Artikel wird das besondere Verhältnis von Crowdsourcing und Patentrecht beleuchtet. Dieser Artikel wurde zusammen mit Herrn Professor Dr. Geschka verfasst.
Vortrag auf der EUKO 2017 - Kommunikation und Digitalisierung, 17. interdisziplinäre Tagung des Forschungsnetzwerkes
Europäische Kulturen in der Wirtschaftskommunikation – European Cultures in Business and Corporate Communication (EUKO) vom 19. bis 21. Oktober 2017 in Frankfurt am Main mit dem Thema "Fehlt ein passendes Patentgesetz als Antwort auf die digitale
Kommunikation?".
Herr Meitinger arbeitet wissenschaftlich auf dem Gebiet des Patentrechts. Er beschäftigt sich insbesondere mit den Schnittstellen des Patentrechts mit neueren Innovationsmethoden, beispielsweise Open Innovation und Crowdsourcing. Hierbei erarbeitet er Lösungsvorschläge für den Gesetzgeber