Abschlagszahlung für Arbeitnehmererfinder
Es besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitnehmererfinder auf seine Vergütung für seine Erfindung verzichtet, wenn er eine Abschlagszahlung erhält. Allerdings kann sich daraus ein Anpassungsanspruch ergeben, falls die Abschlagszahlung in keinem vernünftigen Verhältnis zu dem späteren wirtschaftlichen Nutzen der Erfindung für den Erfinder steht.
Ein Bespiel für eine derartige Situation kann sein, dass der Arbeitgeber sein Patent aufgibt und es dem Erfinder nicht anbietet unter der Annahme, dass er es ihm ja durch Zahlung der Abschlagszahlung abgekauft hat. Allerdings ist die fiktive Situation zu bedenken, dass der Arbeitgeber das Patent eigentlich dem Arbeitnehmer zur Übernahme angeboten hätte und der Arbeitnehmer eventuell das Schutzrecht übernommen hätte. Falls der Arbeitgeber jetzt auch noch weiterhin die technische Lehre des Patents nutzt, kann sich eine Situation ergeben, die bei einer Erfindervergütung und einer Übernahme des Patents und Zahlung von Lizenzgebühren an den Arbeitnehmer deutlich vorteilhafter wäre als die Abschlagszahlung. In diesem Fall ergäbe sich eventuell ein Anpassungsanspruch.
Daraus folgt, dass es keinesfalls immer der Fall ist, dass durch eine einmalige Abschlagszahlung keinerlei Rechte mehr für den Erfinder bestehen würden. Es ist daher empfehlenswert statt einer einmaligen Abschlagszahlung für die jeweilige tatsächliche Nutzung den Arbeitnehmererfinder zu vergüten.
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