Neuheit
Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst sämtliche Kenntnisse die vor dem Anmeldetag der Patentanmeldung, die die Erfindung beschreibt, der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden. Dies gilt zunächst auch für Veröffentlichungen, die von dem Erfinder oder dem Anmelder selbst stammen. Das Patentrecht kennt, anders wie das Gebrauchsmusterrecht, keine allgemeine Neuheitsschonfrist.
Wird die Erfindung beispielsweise im Zuge eines Vortrages oder als Veröffentlichung auf der eigenen Website der Öffentlichkeit bekannt gegeben, ist eine Patenterteilung ausgeschlossen. Es sollte daher bei Vorträgen, Reden, Präsentationen, Prospekten oder Angeboten darauf geachtet werden, keine patentrechtlich nachteiligen Vorveröffentlichungen zu schaffen.
Benutzungen der Erfindung in der Öffentlichkeit, aus denen ein Fachmann auf die Erfindung schließen kann, sind ebenfalls neuheitsschädlich.
Für Gebrauchsmuster gilt die Besonderheit, dass Benutzungen nur im Inland relevant sind. Offenkundige Vorbenutzungen im Ausland werden nicht als relevanten Stand der Technik angesehen.