Anspruchsgebühren
Bis zu fünfzehn Patentansprüche kosten keine Anspruchsgebühren. Ab dem sechzehnten Anspruch werden je Anspruch eine Anspruchsgebühr fällig. Die Anspruchsgebühren sind bis zum Ablauf eines Monats nach Einreichung der Patentansprüche zu entrichten.
Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch innerhalb einer Nachfrist von einem Monat nach Erhalt einer Mitteilung entrichtet werden. Entrichtet der Anmelder nicht die Anspruchsgebühr bis zum Ablauf der Nachfrist, so gilt der entsprechende Patentanspruch als verzichtet.
Regel 37
Regel 45
Regel 112
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