Artikel 1 Bildung eines Verbands
Die Vertragsstaaten bilden einen Verband für die Zusammenarbeit bei der Einreichung, der Recherche und der Prüfung von internationalen Anmeldungen. Der Verband wird Verband für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens benannt. Keine Vertragsregelung ist so zu interpretieren, dass die Rechte aus dem PVÜ einer Person, die Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist oder in einem solchen Sitz oder Wohnsitz hat, verletzt werden könnten.
Artikel 1 PCT
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