Artikel 11 Das Anmeldedatum und die Wirkungen der internationalen Anmeldung
Das Anmeldedatum ist der Tag des Eingangs der Anmeldung, falls aus den Anmeldeunterlagen erkenntlich ist, dass der Anmelder aufgrund seines Sitzes, Wohnsitzes oder seiner Staatsangehörigkeit nicht offensichtlich unberechtigt ist, eine internationale Anmeldung einzureichen. Außerdem muss die Anmeldung in der vorgeschriebenen Sprache abgefasst sein. Zusätzlich muss die internationale Anmeldung folgendes enthalten: einen Antrag auf Erteilung eines Patents, die Bestimmung mindestens eines Vertragsstaats, den Namen des Anmelders, eine Beschreibung der Erfindung und mindestens einen Anspruch. Eine internationale Anmeldung steht einer nationalen Anmeldung gleich.
Artikel 11 PCT
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