Artikel 11
Zeitpunkt, ab dem Rechte Dritten entgegengehalten werden können
Die Rechte aus der Unionsmarke können erst nach der Veröffentlichung der Eintragung der Marke geltend gemacht werden. Es wird eine angemessene Entschädigung für Verletzungen der Marke fällig, die nach Veröffentlichung der Anmeldung und vor Veröffentlichung der Eintragung erfolgen. Ein nationales Gericht darf vor Veröffentlichung der Eintragung keine Entscheidung hierzu treffen.
Verordnung
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