Artikel 111 Entscheidung über die Beschwerde
Falls die Beschwerde begründet ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Angelegenheit oder verweist sie zurück. Wird die Angelegenheit zurückverwiesen, ist die Stelle, die über die Angelegenheit entscheidet, an die rechtliche Beurteilung durch die Beschwerdekammer gebunden.
Artikel 112a
Regeln 100-103, 111 und 140
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 9/92, G 10/93 und G 3/03
Artikel 112a
Regel 100
Regel 103
Regel 111
Regel 140
G 9/92
G 10/93
G 3/03
Artikel 111 EPÜ
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