Artikel 12 Übermittlung der internationalen Anmeldung an das Internationale Büro und die Internationale Recherchenbehörde
Die internationale Anmeldung umfasst drei identische Exemplare. Ein Exemplar, das Anmeldeexemplar, bleibt beim Anmeldeamt, ein zweites Exemplar, Aktenexemplar, wird dem Internationalen Büro übermittelt und ein drittes Exemplar, das Recherchenexemplar, wird der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde übermittelt. Das Aktenexemplar gilt als das maßgebliche Exemplar. Wird das Aktenexemplar dem Internationen Büro nicht fristgemäß übermittelt, gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Artikel 12 PCT
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