Artikel 121 Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung
Wird vom Anmelder eine Frist des EPA versäumt, so kann eine Weiterbehandlung der europäischen Patentanmeldung beantragt werden. Gibt das EPA dem Antrag statt, so gelten die Rechtsfolgen der Fristversäumung als nicht eingetreten. Es ist keine Weiterbehandlung möglich für die Fristen des Artikels 87 Absatz 1, des Artikels 108 und des Artikels 112a Absatz 4.
R. 135
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000.
Regel 135
Artikel 121 EPÜ
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