Artikel 134 Vertretung vor dem Europäischen Patentamt
Die Vertretung natürlicher oder juristischer in Verfahren vor dem Europäischen Patentamt ist nur durch zugelassene Vertreter möglich. Jede natürliche Person, die eine Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt, die ihren Geschäftssitz oder Arbeitsplatz in einem Vertragsstaat hat und die europäische Eignungsprüfung bestanden hat, ist berechtigt, in diese Liste aufgenommen zu werden. Jeder zugelassene Vertreter ist berechtigt, zur Ausübung der Tätigkeit als zugelassener Vertreter einen Geschäftssitz in einem Vertragsstaat einzurichten.
Artikel 20, 35, 133 und 134a
Regeln 142, 143 und 152-154
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Beschluss des Präsidenten des EPA, ABl. EPA 2013, 600; sowie die Mitteilung des EPA, ABl. EPA 2015, A55
Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer G 2/94, G 4/95, G 3/99 und G 2/04
Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 26/08 vom 10.12.2008 zur Änderung der Vorschriften über die europäische Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter, in Kraft getreten am 01.01.2009 (ABl. EPA 2009, 9 und Beilage zum ABl. EPA 12/2011)
Beschluss des Präsidenten des EPA betreffend die Übertragung dieser Entscheidungsbefugnis (ABl. EPA 2012, 13)
Artikel 20
Artikel 35
Artikel 133
Artikel 134a
Regel 142
Regel 143
Regel 152
Regel 154
G 2/94
G 4/95
G 3/99
G 2/04
Artikel 134 EPÜ
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