Artikel 14
Beschränkung der Wirkungen der Unionsmarke
Die Rechte aus einer Unionsmarke sind beschränkt. Es ist nicht statthaft, einem Dritten zu verbieten, im geschäftlichen Verkehr
den eigenen Namen oder die eigene Adresse zu benutzen, falls es sich bei dem vermeintlichen Verletzer um eine natürliche Person handelt. Außerdem kann nicht verboten werden,
Zeichen oder Angaben ohne Unterscheidungskraft oder über die Art, die Beschaffenheit, die Menge, die Bestimmung, den Wert, die geografische Herkunft oder die Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder über andere Merkmale der Ware oder Dienstleistung zu benutzen.
Außerdem ist es zulässig, die Unionsmarke zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers dieser Marke, insbesondere für Zubehör oder Ersatzteile, zu benutzen.
Verordnung
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