Artikel 15
Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke
Der Inhaber einer Unionsmarke kann die Benutzung der Marke für Waren nicht verbieten, die bereits mit der Unionsmarke mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind. Eine Ausnahme liegt vor, falls berechtigte Gründe es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb der Waren widersetzt. Ein derartiger Grund kann vorliegen, falls der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.
Verordnung
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