Artikel 16
Zwischenrecht des Inhabers einer später eingetragenen Marke als Einrede in Verletzungsverfahren
Der Inhaber einer älteren Unionsmarke kann nicht die Benutzung einer später eingetragenen Unionsmarke verbieten, wenn diese jüngere Marke nach Maßgabe von Artikel 60 Absätze 1, 3 oder 4, Artikel 61 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 64 Absatz 2 dieser Verordnung nicht für nichtig erklärt werden könnte. Dasselbe gilt für die Artikel 8 oder Artikel 9 Absätze 1 oder 2 oder Artikel 46 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates. In diesem Fall kann sich der Inhaber der Unionsmarke der Benutzung der jüngeren Marke nicht widersetzen.
Verordnung
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