Artikel 18
Benutzung der Unionsmarke
Der Inhaber einer Unionsmarke muss für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, seine Unionsmarke ernsthaft benutzen. Eine ernsthafte Benutzung muss innerhalb von fünf Jahren ab der Eintragung innerhalb der EU erfolgen. Eine ernsthafte Benutzung ist nicht erforderlich, wenn berechtigte Gründe dagegen sprechen. Eine ernsthafte Benutzung liegt auch vor, falls die Benutzung der Unionsmarke derart ist, dass sie in Bestandteilen von der eingetragenen Marke abweicht. Die Unterscheidungskraft darf hierdurch nicht beeinflusst sein. Ein Anbringen auf einer Verpackung für den Export gilt als Benutzung der Marke. Eine Benutzung mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.
Verordnung
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