Artikel 19 Einspruchsabteilungen
Die Prüfung von Einsprüchen werden von den Einspruchsabteilungen durchgeführt. Eine Einspruchsabteilung umfasst drei technisch ausgebildete Prüfer. Mindestens zwei der drei Prüfer dürfen nicht bei der Erteilung des Patents mitgewirkt haben. Ein Prüfer, der bei der Erteilung des Streitpatents mitgewirkt hat, kann nicht den Vorsitz der Einspruchsabteilung innehaben. Die Einspruchsabteilung kann nötigenfalls um einen rechtskundigen Prüfer erweitert werden. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
Artikel 99
Regeln 11, 75-89
Entscheidung/Stellungnahme der Großen Beschwerdekammer G 5/91, G 1/02
Artikel 99
Regel 11
Regel 75
Regel 89
G 5/91
G 1/02
Artikel 19 EPÜ
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