Artikel 23 Unabhängigkeit der Mitglieder der Kammern
Die Mitglieder der Großen Beschwerdekammer und der Beschwerdekammern werden für fünf Jahre ernannt. Während dieses Zeitraums können sie ihres Amtes nicht enthoben werden. Liegen schwerwiegende Gründe vor und der Verwaltungsrat fasst auf Vorschlag der Großen Beschwerdekammer einen entsprechenden Beschluss, so kann ein Mitglied der Großen Beschwerdekammer oder der Beschwerdekammern seines Amtes enthoben werden. Die Mitglieder der Kammern gehören nicht zur gleichen Zeit der Eingangsstelle, den Prüfungsabteilungen, den Einspruchsabteilungen oder der Rechtsabteilung an. Die Mitglieder sind an keine Weisungen gebunden. Es gibt eine Verfahrensordnung der Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer.
Artikel 11
Regeln 12a, 12b, 12c, 12d und 13
Geändert durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000.
Verfahrensordnung der Beschwerdekammern, letzte Änderung genehmigt durch Beschluss des Verwaltungsrats (CA/D 35/07) vom 25.10.2007 (ABl. EPA 2007, 536)
Verfahrensordnung der Großen Beschwerdekammer, letzte Änderung genehmigt durch Beschluss des Verwaltungsrats CA/D 3/15 vom 25.03.2015 (ABl. EPA 2015, A35)
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 6/95
Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/06
Artikel 11
Regel 12a
Regel 12b
Regel 12c
Regel 12d
Regel 13
G 6/95
G 2/06
Artikel 23 EPÜ
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