Artikel 24 Möglicher Verlust der Wirkung in den Bestimmungsstaaten
Wenn der Anmelder seine Anmeldung zurücknimmt, endet die Wirkung der internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat. Die Wirkungen enden auch, falls die Anmeldung als zurückgenommen gilt oder falls nicht innerhalb von 30 Monaten ein Exemplar an das Bestimmungsamt geschickt wurde zusammen mit einer vorgeschriebenen Übersetzung.
Artikel 24 PCT
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