Artikel 25 Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
Wurde der Anmeldung kein Anmeldetag zuerkannt oder gilt die Anmeldung als zurückgenommen, so übersendet das Internationale Büro auf Antrag des Anmelders unverzüglich an jedes vom Anmelder benannte Bestimmungsamt Kopien jedes bei den Akten befindlichen Schriftstücks. Hat das Anmeldeamt erklärt, dass die Bestimmung eines Staats als zurückgenommen gilt, so übersendet auf Antrag des Anmelders das Internationale Büro jedes bei den Akten befindlichen Schriftstück an das nationale Amt dieses Staates.
Artikel 25 PCT
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